Allgemeine Geschäftsbedingungen der synnput GmbH

1. Anwendungsbereich

1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der synnput GmbH und ihren Kunden/Auftraggebern gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Vertragsbeziehungen, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung.

1.3. Ebenso gelten bei entgegenstehenden AGBs unserer Kunden/Auftraggeber die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern die Parteien nicht schriftlich Abweichendes im Einzelfall vereinbaren.

1.4. Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleichviel ob diese bereits bei Eingehung des Rechtsgeschäftes oder zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, werden die Parteien sich auf eine wirksame Regelung verständigen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst entspricht. Sollte eine solche Verständigung nicht zustande kommen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

2. Geltungsbereich

2.1. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Tätigkeit der synnput GmbH, auf die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des Deutschen Rechts.

2.2. Gerichtsstand ist, soweit eine entsprechende Vereinbarung gemäß § 38 ZPO zulässig ist, das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Landgericht, derzeit das Landgericht Köln.

3. Leistung

3.1. Inhalt, Umfang, Dauer und Zeitpunkt der Leistungserbringung ergeben sich ausschließlich aus dem schriftlichen Vertrag zwischen der synnput GmbH und ihren Kunden/Auftraggebern.

3.2. Ist die Leistungsdauer und/oder der Leistungszeitpunkt nicht bestimmt, so besteht ein Bestimmungsrecht der synnput GmbH. Die Leistungserbringung ist in diesem Fall spätestens 3 Werktage vor Leistungsbeginn anzukündigen.

3.3. Die synnput GmbH ist bei der Ausführung des Auftrags weisungsfrei, auch bei Einbindung in betriebliche Abläufe sind die Mitarbeiter der synnput GmbH nicht an einen bestimmten Arbeitsort oder eine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

3.4. Die synnput GmbH ist berechtigt, die Leistung durch einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter erbringen zu lassen, soweit nicht der Vertrag auf die Leistungserbringung eines bestimmten Mitarbeiters gerichtet und dieser vertraglich benannt ist. Für den Fall kurzfristiger Verhinderung des Benannten, bleibt es der synnput GmbH vorbehalten, die Leistung durch einen anderen Mitarbeiter erbringen zu lassen.

3.5. Sollte die synnput GmbH zur Erbringung der eigenen Leistung weitere dritte Personen in die Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden/Auftraggeber einbinden, so entsteht zwischen Kunden/Auftraggeber und dem Dritten kein unmittelbares Vertragsverhältnis, insbesondere kein Dienstverhältnis im arbeits- und sozialrechtlichen Sinne.

4. Gewährleistung

4.1. Die synnput GmbH erbringt eine Dienstleistung. Ein Leistungserfolg wird nicht geschuldet. Die Dienstleistung wird erbracht auf Basis der angebotenen Leistungskomponenten und der vertraglichen Individualvereinbarung der synnput GmbH.

4.2. Soweit die Leistungserbringung die Mitarbeit des Kunden/Auftraggebers erfordert, bzw. auf von diesem zur Verfügung gestellten Informationen, Zahlen und Daten beruht, ist der Kunde/Auftraggeber verpflichtet, diese als Grundlage der ordnungsgemäßen Leistungserbringung der synnput GmbH vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

4.3. Die synnput GmbH ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Materialien zu prüfen.

5. Haftung, Schadenersatz

5.1. Die synnput GmbH haftet dem Kunden/Auftraggeber für Schäden, die die synnput GmbH, ihre Mitarbeiter oder von dieser beauftragte Dritte verursachen nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Vorstehende gilt mit Ausnahme des Eintritts von Personenschäden.

5.2. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens. Der Eintritt, Umfang und die Kausalität des Schadens sind durch den Kunden/Auftraggeber darzulegen und nachzuweisen.

6. Verschwiegenheit, Datenschutz

6.1. Die synnput GmbH wird über alle ihr im Rahmen der Auftragsabwicklung bekannt gewordenen betrieblichen Kenntnisse, Informationen und Daten ihrer Kunden/ Auftrag­geber Stillschweigen wahren und die erhaltenen Kenntnisse, Informationen und Daten ausschließlich zur Abwicklung des Auftrages verwenden. In gleicher Weise sind die Mitarbeiter der synnput GmbH zur Verschwiegenheit verpflichtet.

6.2. Die Speicherung der Kenntnisse, Informationen und Daten erfolgt in geringst nötigem Umfang, sie werden auf Verlangen des Kunden/Auftraggebers gelöscht, Art. 17 DSGVO, sofern ein wichtiger Grund zur Aufrechterhaltung der Datenspeicherung nicht vorliegt, Art. 6 DSGVO.

Die synnput GmbH ist nicht Auftragsdatenverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO. Abweichendes bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

6.3. Die synnput GmbH wird die Urheberrechte in Betreff der ihr zur Verfügung gestellten Informationen und Werke Dritter wahren und ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten. Die Arbeitsergebnisse (individualisierte Leistung) entsprechend Auftrag werden mit vollständiger Zahlung Eigentum des Kunden/Auftraggebers. Die den Arbeitsergebnissen zugrundeliegenden Bearbeitungstools sind ausschließlich geistiges Eigentum der synnput GmbH und nicht Gegenstand des Auftrages.

6.4. Setzt die Leistung der synnput GmbH einen Eingriff in urheberrechtlich geschützte Werke Dritter voraus, so hat der Kunde/Auftraggeber entsprechende Eingriffs­möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, bzw. bestehende Rechte nachzuweisen. Aus Rechtsverletzungen, die aus einer Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke Dritter im Rahmen der Auftragsbearbeitung und auf Anweisung des Kunden/Auftraggebers durch die synnput GmbH entstehen, haftet die synnput GmbH nicht.

7. Honorar/Rechnungslegung

7.1. Die Honorarabrechnung erfolgt

7.1.1 nach vereinbarten Pauschalbeträgen oder

7.1.2 nach Zeiteinheiten oder Personentagen, soweit anderes schriftlich nicht vereinbart ist. Ein Personentag umfasst eine Tätigkeit von 8 Zeitstunden.

7.2. Bei Abrechnung nach der o.g. Nr. 7.1.1 erfolgt die Rechnungslegung mit Vertragssabschluss. Die Zahlung ist vor Leistungserbringung durch die synnput GmbH verdient und fällig (der Kunde ist vorleistungspflichtig).
Bei Honoraren nach der o.g. Nr. 7.1.2 ist die synnput GmbH berechtigt, Zwischenabrechnungen nach Teilleistungen zu stellen, soweit dies im Auftrag vereinbart ist oder angezeigt erscheint. Zwischen­abrechnungen erfolgen monatlich für die erbrachten Leistungen (die synnput GmbH ist vorleistungspflichtig). Im Übrigen erfolgt die Rechnungslegung in einer Summe mit dem Abschluss der vereinbarten Leistung.

7.3. Die Leistung nach der o.g. Nr. 7.1.2 ist abschließend erbracht mit dem Ende der vereinbarten Leistungszeit, bzw. Mitteilung des Abschlusses der vereinbarten Leistung durch die synnput GmbH.

7.4. Die synnput GmbH behält sich vor, Vorkasse nach den Regelungen des § 321 BGB zu verlangen.

7.5. Fälligkeitsdatum des Honoraranspruchs ist das Rechnungsdatum, soweit in der Rechnung Abweichendes nicht benannt ist. Die Rechnung ist in voller Höhe ohne Abzüge zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab vorbezeichnetem Datum auf das in der Rechnung benannte Konto. Ist ein Konto dort nicht benannt, hat die Zahlung auf das Konto der synnput GmbH zu erfolgen.

7.6. Wird der Auftrag nicht vollständig beendet (z.B. wegen Kündigung oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung), so ist die bis zum Eintritt der Beendigung erbrachte Leistung abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt nach erbrachten Leistungsteilen, wobei auch nicht abschließend erbrachte Leistungen berücksichtigungsfähig sind. Wird die Leistung nach Personentagen vergütet, so ist die Vergütung einschließlich eines begonnenen, nicht vollständig erbrachten Personentages zu leisten. Ist die Abrechnung nach Zeiteinheiten vereinbart, erfolgt die Abrechnung einschließlich der letzten begonnenen Zeiteinheit.

7.7. Im Falle der Kündigung durch den Kunden/Auftraggeber ist der synnput GmbH der Nachweis weiteren Schadens unbenommen.

7.8. Demgegenüber ist der Nachweis ersparter Aufwendungen oder anderweitig zu erzielender Vergütung nach Beendigung des Auftrages bei Berechnung des Schadenersatzes durch die synnput GmbH nicht zu erbringen.

7.9. Die synnput GmbH ist berechtigt, die Ansprüche aus ihren Vertragsbeziehungen abzutreten.

7.10. Befindet sich der Kunde/Auftraggeber der synnput GmbH gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

7.11. Eine Aufrechnung durch den Kunden/Auftraggeber mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden/Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8. Mitwirkung des Kunden/Auftraggebers

8.1. Der Kunde/Auftraggeber wird der synnput GmbH zur Vorbereitung der Leistungserbringung alle erforderlichen Unterlagen, Materialien, Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen. Weiterhin wird der Kunde/Auftraggeber die organisatorischen und technischen Voraussetzungen zur Erfüllung des Auftrages – soweit erforderlich – in seinen Geschäftsräumen/an seinen Geschäftssitz zur Verfügung stellen.

8.2. Soweit erforderlich wird der Kunde/Auftraggeber Mitarbeiter zur Verfügung stellen, die synnput GmbH mit erforderlichen ergänzenden Informationen oder Tätigkeiten jederzeit bei Ausführung des Auftrages zur Verfügung stehen und so den Fortgang der Ausführung der Tätigkeit durch synnput GmbH unterstützen.

8.3. Inhalt und Umfang der Mitarbeit des Kunden/Auftraggebers wird von der synnput GmbH rechtzeitig mitgeteilt.

8.4. Nichtleistung oder Leistungszeitüberschreitungen, die auf die mangelnde Compliance (Zurverfügungstellung von Sach/-Personalressourcen und Informationen) des Kunden/Auftraggebers oder dessen Mitarbeiter zurückzuführen sind, sind durch die synnput GmbH nicht zu vertreten. Die synnput GmbH wird zeitnah auf etwaig fehlende Informationen oder Mitarbeit hinweisen. Sollte die erforderliche Mitarbeit auch nach entsprechendem Hinweis und angemessener Fristsetzung nicht erfolgen, steht synnput GmbH ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. In diesem Fall ist die Vergütung in vollem Umfang geschuldet. Der Nachweis der mangelnden Compliance des Kunden/Auftraggebers (in sachlicher und personeller Hinsicht) ist durch synnput GmbH zu erbringen.

8.5. Sofern vereinbart, wird die synnput GmbH über den Fortgang der Tätigkeit einen Leistungsbericht erstatten. Art, Umfang und Häufigkeit der Berichterstattung sind vertraglich zu vereinbaren. Ebenso verpflichtet sich synnput GmbH einen Schlussbericht zu erstellen, sofern dies Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung ist.